Betreuungskosten
Förderung der Kindertagespflege durch den Landkreis Offenbach (Kreishaus Dietzenbach)
Ab dem 01. Jan.2014 ändert sich folgendes:
Wird die Förderung der Betreuungskosten gewährt, zahlen die Eltern für die Kindertagespflege einen Kostenbeitrag entsprechend dem Beitragssystem der Kindertagesstätten
Anspruch auf Kindertagespflege:
Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr haben einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Förderung von 4 Betreuungsstunden pro Tag.
Darüber hinausgehend haben sie einen Anspruch auf eine Förderung einer bedarfsgerechten Betreuung, wenn die Voraussetzungen durch Arbeitgeber, Selbständigkeit, Schule oder Studienbestätigung entsprechend nachgewiesen werden.
Für Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird eine laufende Geldleistung gewährt, wenn
1. diese Leistung für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.
Ab dem 3. Lebensjahr kann bei besonderem Bedarf die Förderung der Kindertagespflege ergänzend gewährt werden
Gefördert werden Betreuungsverhältnisse, die einen Betreuungsumfang von 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die Personensorgeberechtigten des Kindes können bedarfsgerecht pauschalen Stundenkontingenten in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen nach dieser Satzung nachgewiesen sind.
Über den Betreuungsumfang und die Betreuungszeiten schließen die Tagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten eine Betreuungsvereinbarung.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
Die Aufnahme eines Kindes in Kindertagespflege nach Maßgabe der Satzung erfolgt ausschließlich über die Anmeldung bei der zuständigen Fachabteilung des Kreises Offenbach durch die Vorlage der von der Tagespflegestelle und den/der Personensorge-berechtigten unterzeichneten „Vereinbarung zur Förderung des Kindes in Kindertagespflege“.
Die Finanzierung der Betreuung in Tagespflege erfolgt in der Regel bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres.
Kann nachweislich keine direkte Anschlussversorgung in einer Tageseinrichtung für Kinder (Kita) sichergestellt werden, verlängert sich die Förderungsdauer bis zur Aufnahme in eine Kindertagesstätte.
Während der so genannten Eingewöhnungsphase, die 4 Wochen nicht überschreiten soll, wird das Tagespflegegeld entsprechend der vereinbarten Betreuungszeit durch das Jugendamt an die Tagespflegeperson gezahlt. Die Eltern zahlen den Beitrag wie vereinbart nach Stundenkontingent an das Kreishaus.
Mit dem Abschluss der „Vereinbarung zur Förderung des Kindes in Kindertagespflege“ vereinbaren die Personensorgeberechtigten mit der Tagespflegeperson, ob die Verpflegung durch die Tagespflegestelle erfolgt oder von den Eltern selbst sichergestellt wird.
Sie haben die Möglichkeit:
1) Das Verpflegungsgeld von 70,-€ über den Kreis zu zahlen. Dieser Betrag wird an die Tagespflegeperson weitergeleitet und deckt das Mittagessen (Vollwertig und frisch) sowie einen Nachtisch ab. Die Kinder müssen das Frühstück mitbringen oder gefrühstückt haben, wenn sie kommen und bei Ausflügen müssen sie einen Snack für unterwegs dabei haben.
2) Sie zahlen kein Verpflegungsgeld – in diesem Fall müssen die Kinder das Frühstück mitbringen oder gefrühstückt haben, wenn sie kommen und bei Ausflügen müssen sie einen Snack für unterwegs dabei haben. Die Kinder erhalten KEIN Mittagessen und müssen auch dieses zu jedem Betreuungstag mitbringen.
Kernzeiten in der Tagespflege „DayKids“
montags bis freitags, 08.00 – 16.00Uhr.
Mit „Vereinbarung zur Förderung des Kindes in Kindertagespflege“
Betreuung außerhalb der Kernzeiten
Montags bis freitags, 06.00 – 08.00 Uhr und 16.00 – 21.00 Uhr
Für diese Stunden rechnen wir 15,00 € Eigenanteil mit den Eltern privat ab und schließen eine „Vereinbarung zur Förderung des Kindes in Kindertagespflege“ wegen Einzelbetreuung aus.
Kosten für Betreuung am Wochenende und über Nacht auf Anfrage!
Tipp: Zuschuss nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz (EStG)
Die Bezuschussung der Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber an die Mitarbeiter ist eine sehr gute Möglichkeit, diese steuer- und sozialversicherungsfrei zu unterstützen